Herzlich Wilkommen auf der Homepage von der Lebenshilfe Vogelsberg e.V.
   
  Lebenshilfe für körperlich und geistig behinderte Menschen Vogelsberg e.V.
  Satzung
 
Satzung
der Lebenshilfe für körperlich und geistig
behinderte Menschen – Vogelsberg e.V.
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe für
      körperlich und geistig behinderte Menschen –
      Vogelsberg e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Alsfeld.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim
      Amtsgericht Gießen eingetragen.
(4) Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung
      Lebenshilfe e.V. und des Landesverbandes Hessen
      der Lebenshilfe e.V..

§ 2
Aufgaben und Zwecke
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern und
      Freunden von körperlich und geistig behinderten
      Menschen. Seine Aufgaben und sein Zweck ist die
      Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die
      eine wirksame Hilfe für körperlich und geistig
      behinderte Menschen aller Altersstufen bedeuten.
(2) Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere:
      - frühe Hilfen für behinderte Menschen,
      - Hilfen für schwerstbehinderte Menschen,
      - Freizeitgestaltung und Bildung für behinderte
         Menschen,
      - Familien unterstützende und –fördernde Hilfen für
         behinderte Menschen.
(3) Der Verein wirbt mit allen geeignet erscheinenden
      Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit
      gegenüber den besonderen Problemen der körperlich
      und geistig behinderten Menschen. Soweit es sich um
      überörtlich wirksam werdende Aktionen handelt,
      werden diese vorher über den Landesverband
      Hessen mit der Bundesvereinigung abgestimmt.
(4) Der Verein arbeitet mit allen öffentlichen und privaten,
      kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen
      zusammen, die den Zielen des Vereins förderlich sein
      können.

§ 3
Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
- Mitgliedsbeiträge,
- Geld- und Sachspenden,
- öffentliche Zuschüsse,
- Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen,
- Sonstige Zuwendungen.

§ 4
Mildtätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar
      mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der
      Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
      Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
      dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
      verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
      Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
      auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
      Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem
      Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins auch
      nicht ihre Mitgliedsbeiträge zurück. Der Verein
      begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem
      Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine
      unverhältnismäßig hohe Vergütung.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
      Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen
      des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke
      verwendet werden (Grundsatz der
      Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch
       erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen
       steuerbegünstigten Körperschaft nach § 12 Abs. 2
       dieser Satzung übertragen werden soll.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft / Beitragspflicht
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
      juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; über
      die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der
      Vorstand einen Aufnahmeantrag ab,so kann der
      Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen, die
      endgültig entscheidet.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der
      Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zu
      entrichten.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die in dieser
      Satzung festgelegten Aufgaben und Zwecke des
      Vereins nach Kräften einzusetzen und dazu
       beizutragen, dass der enge Zusammenhalt gewahrt
       bleibt und gefördert wird.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
      1. durch freiwilligen Austritt mittels schriftlicher
          Erklärung gegenüber dem Vorstand,
      2. durch den Tod des Mitglieds,
      3. durch Ausschluss.
(2) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen
      werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegen
      arbeitet oder die Arbeit des Vorstandes in einer
      gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört
      oder sich sonst vereinsschädlich verhält. Das Mitglied
      ist vor der Beschlussfassung persönlich oder
      schriftlich anzuhören. Der Ausschlussbeschluss ist zu
      begründen und dem Mitglied bekannt zu geben.
(3) Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines
      Monats nach Bekanntgabe die Mitgliederver -
      sammlung um Entscheidung anrufen. In diesem Fall
      hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die
      Mitgliederversammlung einzuberufen, die üb er den
      Ausschluss endgültig entscheidet.
(4) Im Falle des freiwilligen Austritts besteht die Pflicht
      zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden
      Kalenderjahres.

§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
      1. die Wahl des Vorstandes,
      2. die Wahl der Rechnungsprüfer,
      3. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der 
          Jahresrechnung des Vorstandes,
      4. die Entlastung des Vorstandes,
      5. die Änderung der Satzung,
      6. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (§5 Abs.3),
      7. die Auflösung des Vereins einschließlich der
          Verwendung des nach Berichtigung der
          Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens,
      8. die Wahl von Ehrenvorsitzenden und
          Ehrenmitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach
      Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen
      oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung mit
      schriftlicher Begründung verlangt. Die Einberufung
      erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der
      Tagesordnung mit einer Frist von mindestens
      2 Wochen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der
      Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von
      dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem
      anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder -
      versammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der
      Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen
      Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes
      Mitglied hat eine Stimme.
(5) Abweichend von Abs. 4 Satz 2 ist zur Änderung der
      Satzung (Abs. 1 Nr. 5) eine Mehrheit von 2/3 der
      abgegebenen gültigen Stimmen und zur Auflösung des
      Vereins (Abs. 1 Nr. 7) eine Mehrheit von 3/4 der
      abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift
      festgehalten, die von dem/der jeweiligen
      Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu
      unterzeichnen ist.

§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden,
      dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der
      Rechnungsführer/in, dem/der Schriftführer/in und bis
      zu 8 Beisitzern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
      die/den Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstands-
      mitglied (stellvertretende/r Vorsitzende/r,
      Rechnungsführer/in, Schriftführer/in) vertreten (§ 26
      BGB).
(3) Die Vorstandsmitglieder werden durch die
      Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) für 3
      Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand
      bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
      ordnungsgemäß gewählt ist.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner
      Amtszeit aus oder ist es dauernd oder für längere Zeit
      verhindert, so hat der Vorstand bis zur nächsten
      Mitgliederversammlung das Recht der Selbst-
      ergänzung durch Berufung. Die Berufung eines
      Vorstandsmitgliedes bedarf der Bestätigung durch die
      nächste Mitgliederversammlung.

§ 10
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
      zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der
      Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand tagt bei Bedarf, mindestens jedoch
      zweimal im Jahr. Eine Vorstandssitzung muss von
      dem/der Vorsitzenden unverzüglich einberufen
      werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies
      wünscht.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte
      seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine
      Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen-
      gleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den
      Ausschlag.
(4) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine
      Niederschrift anzufertigen, die von dem/der
      Sitzungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unter-
      zeichnen ist.

§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 12
Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins obliegt der Mitglieder-
      versammlung (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 5).
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins, der Entziehung
     der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seiner bisherigen
     Zwecke (§ 2) wird das nach Abzug aller
     Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den
     Verein Behindertenhilfe Vogelsbergkreis e.V. oder,
     sofern dieser aufgelöst ist, auf den Landesverband
     Hessen der Lebenshilfe e.V., oder, sofern dieser nicht
     mehr besteht, auf die Bundesvereinigung Lebenshilfe
     e.V. übertragen. Der Anfallsberechtigte hat es im
     Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitglieder-versammlung in Kraft.




 
   
 
Erstellt im Dezember 2011 by Christian Endres