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Satzung
der Lebenshilfe für körperlich und geistig
behinderte Menschen – Vogelsberg e.V.
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe für
körperlich und geistig behinderte Menschen –
Vogelsberg e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Alsfeld.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Gießen eingetragen.
(4) Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung
Lebenshilfe e.V. und des Landesverbandes Hessen
der Lebenshilfe e.V..
§ 2
Aufgaben und Zwecke
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern und
Freunden von körperlich und geistig behinderten
Menschen. Seine Aufgaben und sein Zweck ist die
Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die
eine wirksame Hilfe für körperlich und geistig
behinderte Menschen aller Altersstufen bedeuten.
(2) Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere:
- frühe Hilfen für behinderte Menschen,
- Hilfen für schwerstbehinderte Menschen,
- Freizeitgestaltung und Bildung für behinderte
Menschen,
- Familien unterstützende und –fördernde Hilfen für
behinderte Menschen.
(3) Der Verein wirbt mit allen geeignet erscheinenden
Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit
gegenüber den besonderen Problemen der körperlich
und geistig behinderten Menschen. Soweit es sich um
überörtlich wirksam werdende Aktionen handelt,
werden diese vorher über den Landesverband
Hessen mit der Bundesvereinigung abgestimmt.
(4) Der Verein arbeitet mit allen öffentlichen und privaten,
kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen
zusammen, die den Zielen des Vereins förderlich sein
können.
§ 3
Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
- Mitgliedsbeiträge,
- Geld- und Sachspenden,
- öffentliche Zuschüsse,
- Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen,
- Sonstige Zuwendungen.
§ 4
Mildtätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar
mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der
Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins auch
nicht ihre Mitgliedsbeiträge zurück. Der Verein
begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine
unverhältnismäßig hohe Vergütung.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen
des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke
verwendet werden (Grundsatz der
Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch
erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft nach § 12 Abs. 2
dieser Satzung übertragen werden soll.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft / Beitragspflicht
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der
Vorstand einen Aufnahmeantrag ab,so kann der
Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen, die
endgültig entscheidet.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der
Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zu
entrichten.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die in dieser
Satzung festgelegten Aufgaben und Zwecke des
Vereins nach Kräften einzusetzen und dazu
beizutragen, dass der enge Zusammenhalt gewahrt
bleibt und gefördert wird.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. durch freiwilligen Austritt mittels schriftlicher
Erklärung gegenüber dem Vorstand,
2. durch den Tod des Mitglieds,
3. durch Ausschluss.
(2) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen
werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegen
arbeitet oder die Arbeit des Vorstandes in einer
gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört
oder sich sonst vereinsschädlich verhält. Das Mitglied
ist vor der Beschlussfassung persönlich oder
schriftlich anzuhören. Der Ausschlussbeschluss ist zu
begründen und dem Mitglied bekannt zu geben.
(3) Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines
Monats nach Bekanntgabe die Mitgliederver -
sammlung um Entscheidung anrufen. In diesem Fall
hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die
Mitgliederversammlung einzuberufen, die üb er den
Ausschluss endgültig entscheidet.
(4) Im Falle des freiwilligen Austritts besteht die Pflicht
zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden
Kalenderjahres.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Wahl der Rechnungsprüfer,
3. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der
Jahresrechnung des Vorstandes,
4. die Entlastung des Vorstandes,
5. die Änderung der Satzung,
6. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (§5 Abs.3),
7. die Auflösung des Vereins einschließlich der
Verwendung des nach Berichtigung der
Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens,
8. die Wahl von Ehrenvorsitzenden und
Ehrenmitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach
Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen
oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung mit
schriftlicher Begründung verlangt. Die Einberufung
erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens
2 Wochen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der
Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder -
versammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
(5) Abweichend von Abs. 4 Satz 2 ist zur Änderung der
Satzung (Abs. 1 Nr. 5) eine Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen und zur Auflösung des
Vereins (Abs. 1 Nr. 7) eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift
festgehalten, die von dem/der jeweiligen
Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu
unterzeichnen ist.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der
Rechnungsführer/in, dem/der Schriftführer/in und bis
zu 8 Beisitzern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
die/den Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstands-
mitglied (stellvertretende/r Vorsitzende/r,
Rechnungsführer/in, Schriftführer/in) vertreten (§ 26
BGB).
(3) Die Vorstandsmitglieder werden durch die
Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) für 3
Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand
bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
ordnungsgemäß gewählt ist.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner
Amtszeit aus oder ist es dauernd oder für längere Zeit
verhindert, so hat der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung das Recht der Selbst-
ergänzung durch Berufung. Die Berufung eines
Vorstandsmitgliedes bedarf der Bestätigung durch die
nächste Mitgliederversammlung.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand tagt bei Bedarf, mindestens jedoch
zweimal im Jahr. Eine Vorstandssitzung muss von
dem/der Vorsitzenden unverzüglich einberufen
werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies
wünscht.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den
Ausschlag.
(4) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von dem/der
Sitzungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unter-
zeichnen ist.
§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 12
Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins obliegt der Mitglieder-
versammlung (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 5).
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins, der Entziehung
der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seiner bisherigen
Zwecke (§ 2) wird das nach Abzug aller
Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den
Verein Behindertenhilfe Vogelsbergkreis e.V. oder,
sofern dieser aufgelöst ist, auf den Landesverband
Hessen der Lebenshilfe e.V., oder, sofern dieser nicht
mehr besteht, auf die Bundesvereinigung Lebenshilfe
e.V. übertragen. Der Anfallsberechtigte hat es im
Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitglieder-versammlung in Kraft.
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